Grundrechte verpflichten nur Hoheitsträger unmittelbar, nicht auch Private. Und auch unionale Richtlinien wirken nicht unmittelbar im Horizontalverhältnis der Bürger untereinander. Was lange als geklärt galt und der allgemeinen Meinung entsprach, wird durch eine arbeitsrechtliche Rechtsprechungslinie des EuGH zunehmend in Frage gestellt. Seit seiner Mangold-Entscheidung bejaht der Gerichtshof eine Horizontalwirkung der Unionsgrundrechte und verlässt dabei zunehmend das gewohnte Terrain der "mittelbaren Drittwirkung", wenn er sich inzwischen sogar für eine unmittelbare Bindung privater Arbeitgeber an die EU-Grundrechte ausspricht. Gleichzeitig umgeht er durch den Rückgriff auf die Unionsgrundrechte seine ständige Rechtsprechung zur fehlenden Horizontalwirkung von Richtlinienbestimmungen. Dieses Vorgehen wirft zahlreiche europa- und verfassungsrechtliche Fragen betreffend die dogmatische Zulässigkeit und die Reichweite dieser Horizontalwirkungsdoktrin im Arbeitsrecht auf. Ihnen geht Lorenz Lloyd Fischer in der vorliegenden Untersuchung nach
Grundrechte verpflichten nur Hoheitsträger unmittelbar, nicht auch Private. Und auch unionale Richtlinien wirken nicht unmittelbar im Horizontalverhältnis der Bürger untereinander. Was lange als geklärt galt und der allgemeinen Meinung entsprach, wird durch eine arbeitsrechtliche Rechtsprechungslinie des EuGH zunehmend in Frage gestellt. Seit seiner Mangold-Entscheidung bejaht der Gerichtshof eine Horizontalwirkung der Unionsgrundrechte und verlässt dabei zunehmend das gewohnte Terrain der »mittelbaren Drittwirkung«, wenn er sich inzwischen sogar für eine unmittelbare Bindung privater Arbeitgeber an die EU-Grundrechte ausspricht. Gleichzeitig umgeht er durch den Rückgriff auf die Unionsgrundrechte seine ständige Rechtsprechung zur fehlenden Horizontalwirkung von Richtlinienbestimmungen. Dieses Vorgehen wirft zahlreiche europa- und verfassungsrechtliche Fragen betreffend die dogmatische Zulässigkeit und die Reichweite dieser Horizontalwirkungsdoktrin im Arbeitsrecht auf. Ihnen geht Lorenz Lloyd Fischer in der vorliegenden Untersuchung nach.InhaltsübersichtEinleitung Kapitel 1: Grundlagen und Terminologie § 1 Zur innerstaatlichen Wirkung von Unionsrecht im Allgemeinen§ 2 Begriffe und Dogmatik der grundrechtlichen Dritt- bzw. Horizontalwirkung§ 3 Begrenzte Bedeutung der Charta-Grundsätze i.S.d. Art. 52 Abs. 5 GRC Kapitel 2: Anwendbarkeit der GRC im mitgliedstaatlichen (Arbeits-) Recht § 4 Anwendungsbereich der Charta gem. Art. 51 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GRC§ 5 Verbleibende Bedeutung des GG? – Zum Verhältnis von GG und GRC Kapitel 3: Die Rechtsprechungslinie zur Horizontalwirkung der Unionsgrundrechte im Arbeitsrecht § 6 Ursprung: Die Rechtssache Mangold§ 7 Tatbestandliche Ausdehnung – Von den Diskriminierungsverboten zu den sozialen Grundrechten§ 8 Rechtsfolgenerweiterung – Von negativer zu positiver Horizontalwirkung§ 9 Voraussetzungen der Horizontalwirkung aus Sicht des EuGH Kapitel 4: Die Rechtsfolgenseite – Zulässigkeit von negativer und positiver Horizontalwirkung § 10 Vorfrage: Unmöglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung§ 11 Die Zulässigkeit der negativen Horizontalwirkung der GRC§ 12 Die Zulässigkeit der positiven Horizontalwirkung der GRC Kapitel 5: Die tatbestandliche Reichweite – Grenzen der Horizontalwirkung § 13 Äußerste Geltungsgrenze: Anwendungsbereich der Charta§ 14 Kompetenzielle Grenzen§ 15 Inhaltliche Grenze: Erfordernis der unmittelbaren Anwendbarkeit Kapitel 6: Horizontalwirkung von Richtlinien als Alternative? § 16 Keine generelle Horizontalwirkung von Richtlinien§ 17 Horizontalwirkung grundrechtskonkretisierender Richtlinien? Zusammenfassung und Schlussbetrachtung
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Der Band dokumentiert die Referate der 12. Tagung Junge Arbeitsrechtswissenschaft (vormals Assistentinnen- und Assistententagung im Arbeitsrecht), die vom 20. bis 22. Juli 2023 an der Universität Bayreuth unter dem Generalthema "Arbeitsrecht als geronnenes Verfassungsrecht?" stattfand.Über das Verhältnis zwischen Verfassung und Arbeitsrecht wird bereits seit Jahrzehnten gestritten. Während sich das Arbeitsrecht nicht strikt vom Verfassungsrecht trennen lässt, müssen demgegenüber gesetzgeberische Entscheidungsspielräume und die Eigenständigkeit des Privat- und Arbeitsrechts, dem Vorrang der Verfassung zum Trotz erhalten bleiben. Diesem Spannungsverhältnis widmen sich die Beiträge aus verschiedentlicher Perspektive.Mit Beiträgen vonLukas Diepenthal | Dr. Lorenz Lloyd Fischer | Lisa Gerlach, LL.B. | Dr. Johannes Götz | Dr. Sarah Häußinger | Julia Möller-Klapperich, LL.M. | Prof. Dr. Andreas L. Paulus | Prof. Dr. Dres. h.c. Monika Schlachter | AkadR a. Z. Alexander J. Schmidt | Johannes Tegel | Mag. Nicole Windisch | Mag. Anna Zaversky